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Thema: Teilhabe BTHG

 

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde verabschiedet, ohne dass darin die Belange kognitiv oder mehrfach beeinträchtigter Menschen ausreichend berücksichtigt sind. Nicht alle Einwendungen Ihrer rechtlichen Betreuer / Angehörigen wurden einbezogen.

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Wozu wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) erstellt?

 

  • Abkehr vom defizitorientierten Behinderungsbegriff

  • Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Bereich der Sozialhilfe

  • Das Gesetz soll nicht die Einrichtungen der Behindertenhilfe, sondern die betroffenen Menschen mit Beeinträchtigungen im Blick haben.

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Wichtige Fakten

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  • Etliche Fachleute halten die Umsetzung, so wie sie geplant war, für nicht durchführbar.

  • Der Zeitplan zur Umsetzung des BTHG ist unrealistisch knapp bemessen - insbesondere, da zumindest einige Bundesländer die ihnen gestellten Aufgaben nicht zeitnah bearbeiten. Wie schon die Einführung der Reformstufe 3 nach BTHG zum 1.1.2020 bundesweit gelingen soll, ist rätselhaft, wenn in machen Bundesländern die ausführenden unteren Sozialbehörden selbst Mitte 2019 über keinerlei Dienstanweisungen verfügen und somit auch die Betroffenen und ihre Betreuer völlig uninformiert sind.

  • Es wird vielfältige, sehr unterschiedliche Bundesland-abhängige Übergangsregelungen geben. Wie wirken sich diese z.B. auf Menschen aus, die in einem Bundesland leben, aber aus einem anderen "finanziert" werden?

  • Ob zum 1.1.2023 die Reformstufe 4 nach BTHG effektiv in Kraft treten kann, darf stark bezweifelt werden, weil eine große Anzahl schwieriger Detailfragen bisher auch nicht ansatzweise geklärt sind.

  • Mit der noch ungeklärten Frage nach dem ab 2023 einzusetzenden Verfahren zur Ermittlung des Hilfebedarfs und dessen Neubewertung und den regelmäßig folgenden Überprüfungen - im BTHG vorgesehen durch die Träger(!) der Eingliederungshilfe - wird dann auf die rechtlichen Betreuer eine ganz wesentliche Aufgabe zukommen: Sie müssen für eine ausreichende Einstufung ihrer Betreuten sorgen, damit nicht die bislang gewährten Mittel drastisch gekürzt werden. Die hier bisher wesentlich beteiligten Leistungserbringer sind aus dem Verfahren lt. BTHG - zumindest direkt - ausgeschlossen.

  • Es steht sehr zu befürchten, dass die, die sich nicht wehren können, letztendlich den Kürzeren ziehen.

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Die wichtigsten Forderungen zum BTHG und seiner Umsetzung

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  • Durch das neue Gesetz darf niemand schlechter gestellt werden. Wie bei allen Gesetzgebungsverfahren müssen auch beim BTHG und besonders bei seinen leider zahlreichen, unterschiedlichen Durchführungs-Gesetzen und Verordnungen in den Ländern immer auch die Menschen mit Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die sich nicht selbst vertreten, sich nicht beraten lassen oder sich überhaupt nicht verständlich machen können!

  • In aller Regel ist diesen Menschen von Gericht ein Betreuer zur Seite gestellt.
    Deshalb ist rechtlichen Betreuern / Angehörigen immer Gelegenheit zu geben, ihrem Auftrag gemäß die Betroffenen zu vertreten! - Auch wenn das juristisch völlig selbstverständlich ist, sind bei allen, diese Menschen betreffenden Entscheidungsprozessen zwingend ihre Betreuer beratend / stellvertretend hinzuziehen. Auf alle Hilfen, die nicht betreuten Beeinträchtigten gesetzlich zur Verfügung stehen, haben auch Betreuer Anspruch. Der Aufwand ist den Betreuern angemessen zu entgelten.

  • Die Bundesländer sollten sich dringend um einheitliche Regelungen bemühen und diese untereinander abstimmen.

  • Das Wunsch- und Wahlrecht beeinträchtigter Menschen (hier die freie Wahl des Wohnsitzes) darf nicht durch die Föderalisierung der Ausführungsvorschriften zu SGB IX und XII beschnitten werden. Wichtige soziale Bindungen kognitiv Beeinträchtigter zu ihrer Familie dürfen nicht unzumutbar erschwert oder praktisch unterbunden werden, wenn ihre Bezugspersonen z.B. wegen der geforderten Flexibilität bei der Suche nach einem Arbeitsplatz gezwungen sind, auch den Wohnsitz zu verlegen.

  • Zur Feststellung des Hilfebedarfs muss endlich ein bundeseinheitliches Verfahren vereinbart werden.

  • Die Sozialhilfeträger dürfen nicht die gesamte Steuerungs- und Entscheidungshoheit bei der Feststellung des Hilfebedarfs erhalten. Der Hilfebedarf muss neutral, immer auch unter Einbeziehung der rechtlichen Betreuer ermittelt werden.

  • Die Kontroll- und Anweisungsbefugnisse einer unabhängigen Heimaufsicht müssen gestärkt werden.

  • Einrichtungsträger müssen verpflichtet werden den Betroffenen bzw. stellvertretend ihren rechtlichen Betreuern die Verwendung / Aufteilung der individuell / personenzentriert zugeflossenen Mittel offen zu legen, sofern sie nicht auf das persönliche Girokonto des Empfangsberechtigten überwiesen werden.

  • Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sind als Häuslichkeit zu akzeptieren. Eine reine Änderung des Begriffs "stationäre Wohneinrichtung" in "besondere Wohnform" greift zu kurz.

  • SGB IX, § 22 "Werkstätten für behinderte Menschen": Angehörigen-Vertretungen sollen gebildet werden!

  • SGB XII, § 45 "Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung": Der Fachausschuss muss erhalten bleiben. Die Forderung nach einem „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit“ muss endlich fallen.

  • Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung müssen nebeneinander gewährt werden.

  • Wegfall des Mehrkostenvorbehalts.

  • Wegfall der Grenze des geschützten Vermögens (derzeit 5.000 €).

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