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Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten

- §1901 BGB und insbesondere §1908 BGB sind zu beachten -

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Nur wenige Menschen, die einen Betreuer haben, haben für den Sterbefall vorgesorgt. Am ehesten geschieht das, wenn Familienangehörige die Betreuer sind bzw. waren. Was passiert nach dem Ableben des Betreuten?

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Ehrenamtliche Betreuer, die nicht mit den zu Betreuenden verwandt sind, kommen nach dem Sterbefall des Öfteren in prekäre Situationen. Da wird dann nach Geburtsurkunden gefragt, die in den seltensten Fällen beim Betreuer vorliegen.

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Wenn dann Verwaltungsangestellte oder Beamte bei dem Betreuer anrufen, ist es sehr wichtig diese darüber aufzuklären, dass die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet.

Ich mache mich also strafbar, wenn ich das Gesetz ignoriere und womöglich für eine würdige Beerdigung sorge und ggf. noch Rechnungen vom Bestatter bezahle.

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Wenn ein zu Betreuender im Krankenhaus verstirbt und die weiteren Schritte unklar sind, dann werden die Verstorbenen zunächst in der Kühlkammer verwahrt und es wird gewartet, ob sich irgendetwas tut. Nach 10-12 Tagen wird dann vom Krankenhaus das zuständige Standesamt angerufen mit dem Auftrag weiteres zu klären.

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Einen solchen Fall hatte ich gerade und denke, das dies eigentlich bei einer Gesetzesreform geändert werden sollte. Dann könnte der Betreuer in Ruhe und Gelassenheit unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen das Notwendige veranlassen und er hätte das gute Gefühl das bestmögliche getan zu haben.

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So bleibt nur, den Abschlussbericht zu fertigen, das Vermögen abzurechnen und seinen Betreuerausweis an das zuständige Betreuungsgericht zurückzusenden. Detailliertere Einzelheiten sind unter BtPraxis online Lexikon zu finden.

Hier downloaden.

Scheeßel, den 09.10.2020

Martin Petzold, Mitglied des Vorstandes

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