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Betreuerausweis von 1996 unvollständig!

- Manche Rechtliche Betreuer leben in einer juristischen Grauzone. -

 

Durch die Diskussion über die Neufassung des Betreuungsrechtes angeregt, habe ich mir die gleichlautenden Angaben in den Betreuerausweisen meiner Frau und mir angesehen, und festgestellt, dass eine Reihe von Aufgabenkreisen fehlen. Unser Sohn ist volljährig und schwer körperlich und kognitiv beeinträchtigt. Hier gab es dringenden Handlungsbedarf!

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Wir haben die gesetzliche Betreuung seit 1996. Der Text wurde bei den periodischen Überprüfungen durch das zuständige Amtsgericht nie verändert. Es gab auch keine Hinweise bzw. Nachfragen seitens des Amtsgerichtes auf faktisch veränderte juristische Situationen. Angebote zur Fortbildung oder Rückfrage zur Qualifikation des Betreuenden waren auch nicht zu erkennen.

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Die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge waren gegeben. Es fehlten jedoch wichtige weitere Punkte, wie Behördenangelegenheiten, Heimverträge, Postangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Außerdem fehlte der Hinweis, dass jeder Betreuer für sich Alleine vertretungsberechtigt ist.

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Daraufhin habe ich umgehend für meine Frau und mich die fehlenden Aufgabenkreise beim Amtsgericht beantragt. Das Schreiben bedarf keiner besonderen Form, es genügt, den Sachverhalt für sich individuell darzustellen. Ergebnis: innerhalb weniger Tage ergingen neue Beschlüsse des Amtsgerichts, in denen alle oben aufgeführten Punkte nun erfasst sind. Auch die Alleinvertretungsbefugnis wurde sofort gewährt.

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Ich möchte sie daher ermuntern, Ihren Betreuungsausweis nochmals genau zu lesen und die erforderlichen ergänzenden Aufgabenkreise zu regeln. Die Aufgabenkreise sollten idealerweise auf die individuellen Bedürfnisse ihres Betreuten zugeschnitten sein. Es obliegt dem Betreuer, fehlende Aufgabenkreise in einem formlosen Änderungsantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

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Für die Neufassung des Betreuungsrechtes muss auf die Aufgabenkreise geachtet werden. Die Begrifflichkeiten des Bundesgesetzes werden in den einzelnen Bundesländern anders artikuliert.

Hier downloaden.

Nürnberg, 26.08.2020

Reinhard Frank, Mitglied des Vorstandes

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