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„Die WfbM zwischen allen Stühlen“

 

Jeder Mensch hat in unserem Lande ein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf Arbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung, sowie einen gesicherten sozialen Status.

 

Beeinträchtigte Menschen mit Handikaps unterschiedlicher Art haben gemäß UN -Behindertenrechtskonvention ein Recht auf gleichwertige Teilhabe an Arbeit und dem gesellschaftlichen Leben.

 

Da die Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt jedoch in gewisser Weise ein Mindestmaß an körperlicher als auch geistiger Mobilität zur Erzielung eines wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsergebnisses voraussetzen, stehen geeignete Arbeitsplätze für Erwerbsgeminderte Menschen nicht in vollem Umfang zur Verfügung.

 

Daher erfüllen die Werkstätten für behinderte Menschen – WfbM - seit langer Zeit einen gesellschaftlich bedeutenden Auftrag zur Ermöglichung der gleichwertigen Teilhabe am Arbeitsleben mit zusätzlicher sozialer Betreuung und Ausbildung im Rahmen der Möglichkeiten des erwerbsgeminderten Menschen.

Sie gleichen die entstehenden Nachteile im Alltagsleben aus und bieten den Beschäftigten ein gleichwertiges, auf die jeweilige Beeinträchtigung zugeschnittenes Arbeitsumfeld mit größtmöglicher Selbstverwirklichungsmöglichkeit und Wertschätzung.

 

Die Finanzierung der WfbM wird zum einen durch die erwirtschafteten Erlöse mit Aufträgen der freien Wirtschaft und Dienstleistungsbetrieben, zum anderen durch die Zusatzfinanzierung über die Eingliederungshilfen der Kommunen und dem Arbeitsförderungsgeld der Agentur für Arbeit mit einem Mindestlohnanteil abgedeckt.

 

Die in den WfbM erzielten Erlöse sind je nach Auftragslage und besonderer Struktur sehr unterschiedlich und ermöglichen längst nicht in allen Einrichtungen eine dem wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsergebnis individuell angemessene Vergütung nach gestaffelten Vergütungsstufen, so dass in erster Linie bei der Entlohnungsbemessung das Solidaritäts-prinzip zur Anwendung kommt.

 

70 % des erwirtschafteten Ergebnisses, jedoch müssen in der Entlohnung zur Auszahlung kommen. Der Rest ist gesetzlich zur Rücklagenbildung als Ausgleich für defizitäre Jahre und Ersatz – oder Modernisierungsinvestitionen vorgesehen.

 

Der Bundestag hat am 6. Juni 2019 das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes beschlossen. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass ab dem 01. August 2019 im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich ein Ausbildungsgeld in Höhe von 117 Euro gezahlt werden soll. Darüber hinaus sollte durch die Änderung des § 125 SGB III auf eine Jahresdifferenzierung der Beträge in ein erstes und zweites Berufsbildungsjahr zugunsten eines einheitlichen Ausbildungsgeldes verzichtet werden. Zeitgleich sollte der Grundbetrag in Werkstätten aufgrund der Kopplung nach § 221 Abs. 2. S. 1 SGB IX zum August 2019 um 37 Euro auf 117 Euro steigen.

 

Mit dieser gesetzlich veranlassten Erhöhung des Grundlohnes für alle Beschäftigten von

80,- € auf 117 Euro waren die WfbM vor eine unlösbare Aufgabe der Realisierung gestellt worden, so dass die Bundesarbeitsgemeinschaft, BAG WfbM, unverzüglich ein Veto eingelegt hatte.

 

Die Steigerung des Grundbetrages wird daraufhin in vier Stufen bis 2023 erfolgen:

Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich

Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich

Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich

Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Grundbetrag dann mindestens 119 Euro monatlich.

Durch das Wort „mindestens“ wird zum Ausdruck gebracht, dass in Werkstätten, die wirtschaftlich leistungsfähig sind, auch ein höherer Grundbetrag gezahlt werden kann.

 

Mit hereinbrechen der Corona Pandemie stellte sich nun aber das ganz große Vakuum mit Beschäftigungs – und Besuchsverbot ein, so dass die WfbM zur Untätigkeit verdammt waren und in der Folge, weitgehend auch noch ihre Auftraggeber verloren.

 

Gleichwohl gelang es in vielen Fällen in Verhandlungen mit den Sozialträgern eine Basisfinanzierung der WfbM Betriebe, sowie der Grundlöhne für die beschäftigten Betreuten aufrecht zu erhalten.

 

Die Folge: die Rücklagen sind aufgezehrt, Sonderzahlungen zu Weihnachten, wie in manchen gut situierten WfbM zuvor gegeben, können in diesem Jahr nicht realisiert werden. Zwar hat sich in einigen WfbM inzwischen wieder ein Konsolidierungsprozess eingestellt, aber längst noch nicht wieder stabilisiert!

 

In dieser Situation verstärken sich zudem auch noch die ewig schwelenden gesellschaftlichen Anwandlungen – die WfbM generell abzuschaffen und die Betreuten Beschäftigten dem freien Arbeitsmarkt zuzuführen.

 

Ein unqualifiziertes wie undurchführbares Ansinnen im Anbetracht des Bereitstellungs-potentials an geeigneten Arbeitsplätzen mit zudem erforderlichen fachlich profiliertem Betreuungspersonal! Ein derartiges Ansinnen bedeutet den gesellschaftlichen, sozialen und psychischen Zusammenbruch unserer Betreuten beeinträchtigten Menschen!

 

Zudem werden immer deutlicher Forderungen nach einer Existenz – Vollfinanzierung aus einer Hand durch Mindestlohn oder ein sogenanntes „Basisgeld“ aus der Sozialkasse gestellt. Eine Existenzsicherung bei sozialbedürftigen erwerbsgeminderten Personen ist in unserem Land gewährleistet. Eine Finanzierung mit Mindestlohn über den freien Arbeitsmarkt allein unter Berücksichtigung einer nicht erzielbaren Deckungsgleichheit mit den Erwartungen eines akzeptablen wirtschaftlichen Ergebnisses auf dem freien Arbeitsmarkt, jedoch reine Illusion.

 

Wir müssen die Realität einer geminderten – bis 100 % Erwerbsunfähigkeit der Betroffenen Menschen zugrunde legen und einen gerechten Weg der Existenzsicherung aus einer Hand

Als Zielsetzung im Auge behalten!

Hier downloaden!

 

In der Anlage finden Sie hierzu:

Initiativen der BAG WfbM sowie der

Werkstatträte Deutschland e.V.

 

Volker Papenhagen

BABdW Vorstandsmitglied 21.10.2021

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