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Covid-19 - Es geht noch einmal ums Geld

 

Die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie wird durch Freibeträge in der Steuererklärung als Notfall Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) berücksichtigt; dieser wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro erhöht. Je weiteres Kind erhöht sich der Betrag um 240,-€. Die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden wird so im Steuerrecht berücksichtigt.

 

Außerdem erhalten Familien 2020 einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro, deren Auszahlung durch das Familienministerium – mit dem Kindergeld - im September und Oktober vorgesehen ist.

 

Es gibt einige Punkte zum Notfall-KiZ für die Alleinerziehenden zu beachten:

  • Voraussetzung für den Notfall-KiZ ist, dass im letzten Monat ein Kind im Haushalt lebt und Kindergeld gezahlt wurde.

  • Es findet keine umfassende Einkommens- und Vermögensprüfung statt.

  • Es wird nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung geprüft, um auf Einkommensveränderungen angemessen reagieren zu können.

  • Die Regelungen zum Notfall-KiZ gelten für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Sie sind ein Bestandteil des Sozialschutzpakets der Bundesregierung.

  • Der Antrag kann auch online gestellt werden an die Arbeitsagentur .

  • Die Zahlungen sollte man auch kontrollieren.

 

Der Entlastungbetrag beträgt normaler weise 1.908 €. Er steigt auf 4008 € für die Jahre 2020 und 2021. Das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt weitere Auskünfte.

 

Das Bundeskabinett hat die Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus beschlossen. Die Auszahlung regelt das Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz des Bundesfinanzministeriums.

 

Die wichtigsten Fakten sind:

  • Der Kinderbonus ist einmalig.

  • Den Kinderbonus bekommen Familien, denen ein Kindergeld gezahlt wird.

  • Der Kinderbonus ist an die Einkommenshöhe gekoppelt.

  • Wohnkosten sind anzugeben.

  • Bei der Steuerklasse II für Alleinstehende, wird der Entlastungsbeitrag automatisch in der Jahressteuer berücksichtigt, wenn kein Antrag auf einen Freibetrag gestellt wird.

  • Soll die steuerliche Entlastung unmittelbar wirken, ist Antrag für den Freibetrag beim örtlichen Finanzamt zu stellen.

  • Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

  • Bei besserverdienenden Haushalten wird er mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

  • Die Auszahlung erfolgt im September und im Oktober 2020.

  • Als kleines Einkommen gilt beispielsweise, für eine Familie mit 2 Kindern und Wohnkosten von 700 Euro, ein Familieneinkommen von ca. 1.600 bis ca. 3.300 Euro gemeinsames Bruttoeinkommen (ungefähr 1.300 bis 2.400 Euro Nettoeinkommen) hat.

  • Auch das sollte man kontrollieren.

Hier downloaden.

 

Konstanz, den 30.07.2020

Karl Eichler Mitglied des BABdW

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