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Corona Pandemie hemmt Zugriff auf Schonvermögen -
und Hinweis auf Möglichkeiten der Verwendung zugunsten des / der Betreuten.


Im Wege der Aussetzung des Zugriffs der Sozialbehörden auf das Schonvermögen im Zuge der fortdauernden Corona Pandemie ist nunmehr gemäß § 141 SGB XII eine Verlängerung per Verordnungsermächtigung um 6 Monate verfügt worden.


Dies gilt allerdings nicht für „Erhebliches Vermögen“ – im Einzelnen siehe PDF-Anhang – Link.
Wir ehrenamtlichen Betreuer unserer Angehörigen unterliegen keiner Auflage eines Verwendungsnachweises des Vermögens.


Somit ist es uns freigestellt, über das angesammelte Geld unserer Betreuten zugunsten ihres Wohlbefindens zu verfügen.

Dies kann denn auch zum Beispiel die Begleichung von Aufwendungen für Besuchsfahrten oder gemeinsame Veranstaltungen im Wege der Teilhabe am öffentlichen Leben oder Aufwendungen für Hobbys zum Beispiel bedeuten.


Fahrten zur ärztlichen Begleitung, die zum Beispiel nur teilweise von der Krankenkasse vergütet werden, oder auch Besuchsfahrten, die über die vom Sozialträger limitierten Fahrtkosten hinaus gehen, können wir auf dem Konto unserer Betreuten abrechnen.


Die Hessische Sozialbehörde z.B. – gestattet maximal 12 Heimfahrten mit max. 600,- € / Jahr Fahrtkosten, die Sie dort per Fahrtkostennachweis mit öffentlichem Nahverkehr oder Km Geld zu 0,36 € (Hessisches Reisekostengesetz) abrechnen können.


Uns stehen doch genügend Möglichkeiten der Einhaltung der Schonvermögensgrenze zum Wohle unserer Betreuten zur Verfügung.

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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/a210850.htm
06.12.2021 Volker Papenhagen

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