Angehörige / rechtliche Betreuer kognitiv Beeinträchtigter gehören gehört! xxxxxxxx
BABdW
Überraschung bei der Begleitung meines Sohnes ins Krankenhaus
Anfang März 2022 musste sich mein Sohn - dieses Mal für eine Routineuntersuchung - in der 7 km von Hephata entfernten Asklepios-Klinik Schwalmstadt vorstellen. Ich teilte der Wohngemeinschaft mit, dass ich in der Klinik anwesend sein werde. Pünktlich kam der Krankenwagen mit meinem Sohn vorgefahren. Zu meiner Überraschung begleitete ihn eine ihm vertraute Mitarbeitende. So etwas hatte es bisher noch nie gegeben.
Meine lobende Anerkennung dieser Leistung der Einrichtung wurde sodann von dem neuen Geschäftsführer des Hephata Geschäftsbereiches Soziale Teilhabe, Regionalleitung Herrn Kai Wettlaufer mit folgender Anmerkung kommentiert:
Sehr geehrter Herr Stiehl,
ich bin zunächst froh, dass es gelungen ist, mit unseren Mitarbeitenden inhaltlich an dem Thema weiterzuarbeiten und die Wichtigkeit vertrauter Begleitpersonen in oftmals angstbesetzter Atmosphäre im Krankenhaus zu verdeutlichen.
Ich bin sehr gespannt auf die Umsetzung der Hessischen Ausführungsverordnung. Alles in Allem eine gute Entwicklung für unseren Personenkreis, der insbesondere als Erfolg der Angehörigen- und Betreuerarbeit zu werten ist.
Mit herzlichen Grüßen
Kai Wettlaufer
Nach drei Tagen war alles glücklich geklärt, und mein Sohn erhielt auch auf dem Rückweg wieder eine vertraute Begleitung. Deshalb brauchte ich nicht wieder 50 km zur Klinik zu fahren.
Ich fragte das Hessische Sozialministerium nach der aktuellen Rechtslage in Hessen. Wie in den letzten Wochen der Bundeslegislaturperiode beschlossen, werden in Hessen mit Wirkung zum 01.11.2022 zwei §§ im Sozialgesetzbuch in Kraft treten:
§ 44b SGB V wird dann gelten, wenn die Begleitung von nahen Angehörigen oder einer Bezugsperson aus dem engsten persönlichen Umfeld übernommen wird. In dem Fall wird die Finanzierung durch die Krankenkassen geregelt, wenn angemessene Kosten geltend gemacht werden müssen.
§ 113 Absatz 6 SGB IX regelt, dass im Fall, dass ein Mensch mit Beeinträchtigung durch eine Bezugsperson des Leistungserbringers der Eingliederungshilfe begleitet wird, dann die finanziellen Folgen von der Eingliederungshilfe getragen werden.
Im März 2022 galten diese Regeln noch nicht. Hier haben Menschen eine Entscheidung getroffen, die einfach naheliegt, die aber bisher hartnäckig abgelehnt wurde.
Hier ist Hephata in diakonischem Bewusstsein in Vorleistung getreten, obwohl ein finanzieller Ausgleich noch nicht zu erwarten ist, ganz im Sinne unseres Kampfes, dass beeinträchtigte Menschen nicht allein gelassen werden dürfen.
Den Menschen, die das entschieden haben, gebührt ein großer Dank.
Marburg, den 15.04.2022
Ulrich Stiehl