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Vermögensgrenze für den Bezug der Betreuervergütung

 

Durch die Veränderungen im BTHG seit 01.01.2020 ist das Vermögen vieler Betreuten deutlich gestiegen. Der Lockdown hat zu weniger Chancen zum Geldausgeben geführt. Für alle, die unter die Regelung des SGB XII (Grundsicherung) fallen, gilt als Vermögensobergrenze € 5.000,00 als Schonvermögen.

 

Auch bei den Betreuervergütungen für ehrenamtlich Betreuer (z.B. Eltern) gibt es eine Vermögensgrenze zu beachten. Sie ist geregelt im BGB (siehe dort auch unter § 1836 ff) und entspricht in der Höhe ebenfalls den € 5.000. Als ehrenamtlicher Betreuer ist man zur Abgabe eines jährlichen Berichtes, unter anderem zum Vermögen des Betreuten, verpflichtet.

 

Wenn man beim Amtsgericht (AG) die Auszahlung des Betreuungsgeldes beantragt hat, prüft das AG, ob das Vermögen des Betreuten über der Grenze von € 5.000 liegt. Ist dies der Fall, wird der überstehende Anteil als Rückzahlung für geleistete staatliche Betreuervergütungen gefordert. In meinem Falle waren dies die Vergütungen für die Jahre 2017-2020.

 

Wie kann man dies zukünftig verhindern?

 

Für alle Betreuten, die unter die Regelung des SGB XII (Grundsicherung) fallen, gilt als Höchstgrenze die € 5.000-Regelung. Die überschüssigen Beträge werden in jedem Falle eingezogen. Es gilt, soweit möglich und zulässig, das Vermögen unter die Höchstgrenze zu halten.

 

Für alle Betreuten die nicht unter SGB XII fallen gilt, zukünftig auf staatliche Betreuervergütung zu verzichten, oder das Vermögen entsprechend abzuschmelzen.

 

Aber Achtung:

Nicht alle Bundesländer haben die Geldflüsse den Folgen des BTHG bereits anpassen können. Es kommt zu Situationen, in denen Forderungen - fehlende abschließende Kostenermittlung für Unterbringung und/oder Fachleistung - noch nicht durch konkrete Rechnungsstellung in ihrer Höhe erkennbar sind. Die „Vermögen“ überschreiten dann nur scheinbar die Grenze von € 5.000. Hier kann es zu ungerechtfertigten Forderungen kommen.

Hier Downloaden.

Nürnberg en 12.01.2021

Reinhard Frank, Mitglied des Vorstandes

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