top of page

BTHG, Bedarfsermittlung oder „Dein Wille geschehe.“

​

In diesem Zusammenhang kommt wieder einmal die leidvolle Diskussion um das Thema „Selbstbestimmung oder Stellvertretung“ durch uns, die rechtlichen Vertreter, zum Tragen. Im Bedarfsermittlungsverfahren, welches uns rechtlichen Betreuern im Rahmen der Umsetzung des BTHG auferlegt wird, sind wir zwingend zu beteiligen.

​

Wir müssen, sollen und wollen, entgegen der Auslegung der UN-BRK – mit der Forderung des „ausschließlichen Selbstbestimmungsrechtes aller beeinträchtigten Menschen“ - den Willen des Betreuten ergründen, uns nach den Bedürfnissen, den Wünschen unseres Beeinträchtigten richten, um anschließend seine Interessen rechtlich zu vertreten.

​

Es hat mich getroffen, dass ich den Willen meines Sohnes ermitteln soll, um den dann durchzusetzen. Hier ist ein Zwiespalt entstanden. Als Vater habe ich seit 50 Jahren immer das Beste im Sinn gehabt. Der Sohn hat es nicht immer als das Beste empfunden. Wie kann bei eingeschränkten Fähigkeiten in der Kommunikation, dem Verstehen und der Möglichkeit zu handeln, eine Übereinstimmung erreicht werden? Überlagert werden die Erwartungen zusätzlich durch Maßstäbe unserer gesellschaftlichen Gepflogenheiten. Jeweils andere Vorstellungen hierzu haben Pädagogen, Psychologen, Theologen, Ärzte und Juristen, um nur einige zu nennen.

​

Man muss sich vor Augen halten, dass die Bedarfsermittlung im BTHG ein ganz zentraler Punkt für die Bewilligung von Fachleistungen und somit der künftigen Betreuung ist, also das Wohlbefinden des Betreuten maßgeblich bestimmt. Dabei spielen sich immer im Hinterkopf zunächst die Überlegungen zur praktischen Umsetzung des Bedarfs in den Vordergrund.

​

  • Ist das zu schaffen? Wer kann/muss mich unterstützen?

  • Kann/muss die Einrichtung das leisten?

  • Benötige ich eine Assistenz-Leistung zur Umsetzung?

  • Wer ist zuständig?

  • Wo kommt das Geld her?

  • Und, und, und …..

​

Fallen Ihnen sofort die Antworten auf die aufgeworfenen Fragen ein, was in den folgenden einfachen Beispielen zu tun ist, wenn

  • es Verständigungsprobleme durch fehlendes Sprechvermögen gibt?

  • der Sohn zum Fußballspiel nach München will?

  • die Tochter einen Bewegungskursus machen will?

  • das Kind in einer Partnerschaft leben will?

  • es zu Konflikten in der Zuständigkeit der Leistungserbringer gibt?

  • bei sogenannten Altfällen „das Amt“ im Gesamtplanverfahren einfach nach Aktenlage ent-/bescheidet?

 

Es gilt noch viel Faktenwissen zu erarbeiten. Ein Austausch über diese Dinge ist für alle rechtlichen Betreuer wichtig. Angehörigentreffs oder Selbsthilfegruppen sind eine Möglichkeit. Der Besuch einer – durch das BTHG eingeführten EUTB, der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabe-Beratungsstelle, eine weitere. Es ist sicher wichtig, „die Neuausrichtung von der institutionellen Hilfe zur personenzentrierten Assistenz“ zu verstehen. Auch die Behindertenbeauftragten der Kommunen sind Anlaufstellen. Amtsgerichte wären eigentlich auch verpflichtet entsprechende Fortbildungen für rechtliche Betreuer anzubieten. Hier downloaden.

​

Karl Eichler September 2019

bottom of page