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Wurden Sie aufgeklärt und/oder haben Sie eingewilligt?

Wissen ist Macht, Unwissenheit fördert Fehlbehandlungen, sie führt zur Missachtung der dem Betreuenden übertragenen Pflichten.

 

Es ist bedauerlich, dass es durch Ärzte und Krankenhäuser immer zu Verletzungen bzw. zögerlichen Behandlung

  • der Pflicht zur Zeugniserstellung,

  • der Aufklärungspflicht und

  • des Einwilligungsvorbehalts kommt.

Verletzungen gegenüber den mit ärztlicher Fürsorge ehrenamtlich beauftragten Angehörigen oder beruflich Betreuenden, sind leider keine Seltenheit. Aber wissen alle Betreuenden um ihre Pflichten, können sie die ihnen übertragenen Rechte auch nachdrücklich Einfordern?

 

Mögliche Gründe: Unwissenheit? Ignoranz? Stress? Arbeitsüberlastung? Unvermögen? Der Interpretation angeführter Reaktionen des medizinischen Personals ist ein weites Feld mit sehr variierenden Aussagen. Wobei Entschuldigungen und umgehende Nachbesserungen helfen würden, prekäre Situationen zu entschärfen. Ein entspanntes, umsichtiges, verständnisvolles, vorausschauendes Verhältnis in dem Dreiecksverhältnis Beeinträchtigter, Betreuender und Arzt fördert den Heilungsprozess und entlastet alle Beteiligte.

 

Um der auferlegten Pflicht als rechtlich Betreuender eines geistig Beeinträchtigten nachkommen zu können, benötige der Betreuende unaufgefordert Informationen der Fachleute - der Ärzte - i.d.R.  vor Behandlungen, damit - stellvertretend für den Beeinträchtigten - einvernehmlich gehandelt/entschieden werden kann. Bei komplexen Fällen ist es zweckmäßig das Ergebnis der Maßnahmen zur Anamnese mit dem Arzt zu besprechen und sich die Diagnose mit den Eingriffen/Therapievorschlägen – einschließlich der Risiken – erläutern zu lassen. Man sollte sich in der heutigen Zeit auch nicht scheuen digitale Hilfsmittel zu Kommunikation einzufordern. Corona lässt grüßen!

 

Im Nachgang von Klinikaufenthalten sollte Entlassbericht nicht nur den Hausarzt erreichen, sondern auch unaufgefordert den Betreuenden. In manchen Fällen ist es auch sehr sinnvoll, dass der Betreuende eine Kopie der Patientenakte anfordert.

 

Nach meinen Informationen ist das ordnungsgemäße und vollständige Führen der Patientenakte eine Berufspflicht für Ärzte, verankert im

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630d Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630e Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

  3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

Fazit:

Fordern sie im Nahmen des Betreuten ihre Rechte als Betreuende konsequent ein. Verständnisvolles informiertes ärztlichen Personal ist kooperativ, es übermittelt die gewünschten Unterlagen/Informationen problemlos. In anderen Fällen genügt häufig der klare Verweis auf die Aufgabe des ehrenamtlich rechtlich Betreuenden. Die Rechtslage ist eindeutig für alle Beteiligen.

Hier downloaden!

Konstanz, 08. Februar 2022

Karl Eichler, Vorstandsmitglied im BABdW

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