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Corona-bedingte Überschreitung des "Schonvermögens"?

Kein Schutz für rechtlich Betreute!

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Jetzt kommt es gleich doppelt Dick für Betreute und Betreuende

Corona setzt Betreute und Betreuende durch konterkarierende rechtliche Regelungen unter massiven Druck. Die Aussetzung der Vermögensprüfung bei der Gewährung der Grundsicherung und die Nichtaussetzung der Vermögensprüfung bei der Gewährung von Betreuungskosten sind widersprüchlich.

 

Aussetzung der "Vermögensprüfung" bei der Gewährung für Grundsicherung

 

In letzter Zeit dürfte es öfter vorgekommen sein, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Gewährung / Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII (4. Kapitel) mit der Begründung abgelehnt hat, dass das Barvermögen der Antragsteller die Grenze von 5.000,-- € überschritten habe (das sogenannte "geschützte Vermögen" nach §90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, definiert im § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 SGB XII).

 

Dies ist formal unrichtig, da der Bundes-Gesetzgeber bereits im März 2020 ein "Sozialschutzpaket" zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erlassen hatte, in dem die Überprüfung des Vermögensstandes bei der Gewährung / Weitergewährung der Grundsicherung auszusetzen ist, sofern die Betroffenen versichern, kein "erhebliches Vermögen" (ab 30.000 €) zu besitzen.

 

Diese Regelungen sind durch die "Sozialschutzpakete 2 und 3 (letzteres März 2021) bis (längstens) zum 31.12.2021 verlängert worden! Gegen derartige, ablehnende Bescheide sollte deshalb Widerspruch eingelegt werden, ggf. selbst nach Ablauf der "offiziellen" Widerspruchsfrist, da dabei offensichtlich geltendes Recht nicht berücksichtigt wurde.

 

Nicht-Aussetzung der "Vermögensprüfung" bei der Gewährung der Betreuungskosten

 

In diesem Zusammenhang sehr erstaunlich ist, dass der Gesetzgeber für die Schwächsten unserer Gesellschaft - nämlich Menschen für die zur Sicherstellung ihrer Rechte eine Betreuung bestellt werden musste - offensichtlich übersehen hat, dass neben der Sozialhilfe auch die Zahlung der Betreuungskosten (häufig als Betreuerpauschale) aus der Staatskasse (der jeweiligen Bundesländer) an die gleiche Vermögensgrenze gebunden ist.

 

Auch wenn diese Leistung zunächst im BGB § 1836c bzw. d definiert ist, verweist doch dort § 1836c, Satz 2. wieder auf den o.g. § 90 SGB XII.

 

Zahlreiche Betreuungsgerichte sind leider dazu übergegangen, die aus der Staatskasse gezahlten Betreuungskosten z.T. selbst rückwirkend bis zu 3 Jahren von den Betroffenen zu fordern, weil ihr Barvermögen Corona-bedingt die magische Grenze überschritten hat.

 

Zur Unmöglichkeit / dem Verbot für die Betroffenen ihr "Taschengeld" entspr. Ihren Wünschen - von der Freizeit über den Kaffehaus-Besuch bis hin z.T. auch der Beschaffung von Kleidung u. ä. - auszugeben, kommt als 2. Strafe jetzt, dass man ihnen das zwangsweise "ersparte Geld" auch noch abnimmt! - Das sollte ja wohl eigentlich durch die "Sozialschutz-Pakete" ausgeschlossen werden.

 

Auch hier muss empfohlen werden, gegen die Forderungen der Betreuungsgerichte mit Hinweis auf diese Sozialschutzpakete Widerspruch einzulegen. Der Gesetzgeber ist zur Nachbesserung aufzufordern. Die Kosten hierfür dürften sich in einem sehr überschaubaren Rahmen bewegen!

Hier Downloaden.

Ludwigshafen, den 25.03.2021 Dr. G. H. Wagner

Mitglied des BABdW

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